Pacta sunt servanda

Pacta sunt servanda!

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Noch einmal: Pacta sunt servanda!
Der Rechtsgrundsatz, dass rechtswirksame Verträge einzuhalten sind, d.h. in aller Regel auch erfüllt werden müssen, scheint nicht mehr jedem geläufig zu sein.

Ausgehend vom Grundsatz der Privatautonomie ist zur rechtsgeschäftlichen Begründung eines Schuldverhältnisses grundsätzlich ein Vertrag erforderlich. Rechtsbindungen werden durch das vom anderen Teil angenommene Versprechen erzeugt (Grüneberg, Komm. BGB, § 311 (1), Rn. 2).

Deshalb heißt es auch in § 145 BGB auch „Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“ Wird das Angebot zum Vertragsschluss durch den anderen Teil vorbehaltlos angenommen, liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor, durch die ein rechtlicher Erfolg erzielt werden soll = Vertrag.

Die Vertragsfreiheit, d.h. die Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten, ist die Haupterscheinungsform der Privatautonomie. Sie gehört zu den grundlegenden Prinzipien unserer Rechtsordnung und ist als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verfassungsrechtlich gewährleistet, BverfG 8, 328.

Ist ein Vertrag erst einmal unterschrieben, sind die Vertragsparteien rechtlich verpflichtet, die getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts. Die Parteien können sich nicht durch einseitige Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen Vertrag lösen (Heinrichs, Einf. v. § 145, Rn. 4a).

Immer noch hält sich hartnäckig die irrige Meinung, alle Verträge könnten innerhalb von vierzehn Tagen widerrufen werden. Das Widerrufsrecht gem. § 355 BGB ist vorgesehen bei Haustürgeschäften zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, § 312 (1) BGB. Wer Unternehmer und wer Verbraucher ist, definieren die §§ 13, 14 BGB.

Grund für dieses Widerrufsrecht ist, dass der Vertrag möglicherweise infolge der besonderen Verhandlungssituation durch situative Überrumplung zustande gekommen ist. Geschützt ist der Verbraucher, der übereilt ohne gründliche Abwägung des Für und Wider einen Vertrag abschließt (Grüneberg, § 312, Rn. 3). Grund für die Durchbrechung des Grundsatzes pacta sunt servanda ist neben der Situation des Vertragsabschlusses manchmal auch der schwierig zu durchschauende Vertragsgegenstand.

Nach § 312 (3) Nr. 1-3 BGB besteht das Widerrufs- oder Rückgaberecht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 € nicht übersteigt oder ein Notar die Willenserklärung des Verbrauchers beurkundet.

Gem. § 312 d BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht eingeräumt werden.
Absatz 4, Nr. 1-5 der Regelung enthält Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind.

Die Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 355 BGB wandelt den Vertrag in ein Abwicklungsverhältnis um. Der Widerruf bedarf keiner Begründung, der Vertrag muss aber so bezeichnet werden, dass er identifiziert werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, sie beginnt nur, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Belehrung übermittelt hat. Die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten muss in die Belehrung mit aufgenommen sein und sie muss klarstellen, auf welchen Vertrag sie sich bezieht. Eine Belehrung über mehrere oder künftige Verträge ist unwirksam (Grüneberg, Komm. BGB, § 355, Rn. 14 ff.). Eine Unterschrift des Verbrauchers ist nicht mehr erforderlich, aus Beweisgründen aber zweckmäßig.

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss, es sei denn, der Verbraucher wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt.

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