Zeitmietvertrag

er Zeitmietvertrag nach der Mietrechtsreform

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Der sog. einfache Zeitmietvertrag kann seit dem 1. September 2001 nicht mehr vereinbart werden. Seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform gibt es nur noch den qualifizierten Zeitmietvertrag oder den unbefristeten Mietvertrag. § 575 Absatz 1, Satz 1 BGB nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen werden kann.

Will der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes nutzen oder in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden oder die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten, dann muss der dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen.

Nach Satz 2 der Regelung gilt andernfalls das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Amtsgericht Potsdam entschied, dass ein Mietvertrag, der mit dem Ziel einer zukünftigen Eigennutzung nach dem Ablaufdatum, zeitlich begrenzt wird, den Mieter die gesonderte Stellung des zukünftigen Bewohners der Mietsache innerhalb des Verwandtenkreises des Vermieters deutlich erkennen lassen muss. Das ist seitens des Vermieters durch eine entsprechende Formulierung im Zeitmietvertrag sicherzustellen.

Noch einmal: der qualifizierte oder auch echte Zeitmietvertrag liegt nur dann vor, wenn der Vermieter dem Mieter vor oder bei Abschluss des Vertrages die Gründe für die Befristung schriftlich mitteilt. Nur die im Gesetz genannten Gründe sind zulässig. Eine zeitliche Obergrenze von fünf Jahren gibt es nicht mehr, ein qualifizierter Zeitmietvertrag kann also auch über sieben oder zehn Jahre abgeschlossen werden.

Das AG Tempelhof-Kreuzberg (17 C 78/95) entschied, dass die Einigung zwischen Vermieter und Mieter auf eine Mieterhöhung bei einem befristeten Mietvertrag grundsätzlich dazu führt, dass der befristete Mietvertrag in einen unbefristeten umgewandelt wird.

Wenn der Grund für die ursprüngliche Befristung weggefallen ist, wandelt sich das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters in ein normales unbefristetes Mietverhältnis um. Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf der Mietzeit beim Vermieter unter Stellung einer Monatsfrist nachfragen, ob der Grund für die Befristung noch besteht.

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