Rechnungsnummer

Kein Verzug wegen fehlender Rechnungsnummer

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Fall aus der Praxis
Kein Verzug wegen fehlender Rechnungsnummer?

Kleinkünstlerin Kunigunde wurde von einem großen Veranstalter anlässlich der wichtigen Feier zum zehnjährigen Bestehen einer großen Halle für einen Gesangsauftritt gebucht. Der Auftritt fand am 19.11.2009 statt. Vertraglich vereinbart war eine Gage in Höhe von 1.200 € netto. Kunigunde freute sich über das Engagement, sang anlässlich der Veranstaltung wie sie noch nie gesungen hatte, und übersandte vier Wochen später eine Rechnung über den vereinbarten Betrag an den Veranstalter. Dieser zahlte nicht, Kunigunde telefonierte und kommunizierte. Es vergingen 15 Monate, der große Veranstalter schien seine Zahlungspflicht vergessen zu haben. Da Kunigunde selbst kein Gehör fand, wandte sie sich an ihren Rechtsanwalt und beauftragte ihn mit der vorgerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Forderung.

Der Rechtsanwalt nahm den Auftrag gern an, der Fall war klar, im Vertrag war vereinbart worden, dass die Zahlung der Gage vier Wochen nach der Veranstaltung und Übersenden der Rechnung erfolgen werde. Der Schuldner der Entgeltforderung befand sich ja schon seit 14 Monaten im Verzug. § 286 Absatz 1 bis 4 BGB regelt den Verzug und in Absatz 3 der Norm steht, dass der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. § 288 (1) BGB regelt die Zinsen, die während des Verzugs immerhin fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. Hinzu gerechnet werden konnten auch die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts, die unstreitig von der Gegenpartei zu erstatten sind.

„Befindet sich die Gegenpartei im Verzug, hat der Kläger Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten und zwar unabhängig davon, ob der Anwalt ihm bereits eine Rechnung gestellt hat und ob der Kläger diese bezahlt hat.“ so der Leitsatz des AG München (343 C 15534/08) und auch im Ergebnis das Amtsgericht Osnabrück (83 C 108/06).

Für den Rechtsanwalt war alles klar, zumal die Gegenseite Grund und Höhe der Forderung von Kunigunde gar nicht bestritt. Alsbald wurden 1.200 € überwiesen, jedoch die Zahlung von Zinsen und den Rechtsanwaltskosten verweigert unter Hinweis auf ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht, denn auf der Rechnung von Kunigunde hätte die Steuernummer gefehlt und deshalb sei auch keine Fälligkeit eingetreten und kein Verzug gegeben.

Leicht verärgert konnte der Rechtsanwalt von Kunigunde das gar nicht glauben, denn in
§ 271 (1) BGB steht, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, und er hatte nicht vergessen, dass das Fehlen der Steuernummer den Eintritt der Fälligkeit nicht verhindert (vgl. Heinrichs, Komm. Zum BGB, § 271, Rn.7).

Dass der Veranstalter als Schuldner der Gegenleistung seit mehr als 14 Monaten ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der gesamten Leistung inne hatte, wollte der RA von Kunigunde so nicht glauben. Er macht sich schlau, ob der Veranstalter als Schuldner der Geldleistung einen fälligen Anspruch gegen Gläubigerin Kunigunde hatte, aufgrund dessen er die geschuldete Leistung verweigern durfte, vgl. § 273 BGB.

Eine Rechnung hatte Kunigunde ja übersandt, nur ohne Rechnungsnummer, denn als Kleinunternehmerin war sie gem. § 19 (1) UStG von der Steuerpflicht befreit. Nach § 14 Absatz 2, Satz 1, Nr. 2, Satz 2 UStG besteht eine Verpflichtung des leistenden Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit den in Absatz 4 genannten Angaben. Soweit der Leistungsempfänger eine solche Rechnung für den Vorsteuerabzug benötigt, ergibt sich die Verpflichtung aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis als zivilrechtliche, aus Treu und Glauben erwachsende Nebenpflicht, die für die Entlastung des Vertragspartners von der Steuer erforderliche Rechnung auszustellen (Rau/Dürrwächter, Komm. zum Umsatzsteuergesetz, § 14 UStG).

Die zentrale Funktion einer Rechnung ist die schriftliche Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung und Dokumentation der geschuldeten Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers. Das Landgericht Potsdam hat sich in einem Beschluss vom 22.03. 2009 (13 T 9/09) dazu wie folgt geäußert: „Ein Rechnungsempfänger kann die Bezahlung nur dann verweigern, wenn er eine Rechnung nach § 14 UStG benötigt, um seinerseits einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können.“ Vorliegend war der Veranstalter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, und es bestand auch kein Zurückbehaltungsrecht, weil Kunigunde die Rechnungsnummer vergessen hatte.

Wäre Kunigunde Unternehmerin gewesen, hätte sie ihre Rechnung nicht ordnungsgemäß erteilt und der Veranstalter hätte ein ZBR geltend machen können, wobei streitig ist, ob er berechtigt gewesen wäre, die gesamte Gegenleistung zurückzubehalten oder nur den Anteil, der dem Betrag der Umsatzsteuer entspricht. Damit musste sich der RA von Kunigunde nicht mehr auseinandersetzen. Kunigunde beglich die Rechnung ihres Anwalts. Nach Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch den Auftraggeber ist der Verzugsschuldner zur Zahlung dieses Betrages und nicht zur Freistellung von dessen Kosten zu verurteilen (vgl. BGH 01.10.2009, VII ZR 183/08).
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