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Aus der Rechtsprechung des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg, Az: 13 C 51/11
„Der Beratungsvertrag“

Tatbestand

Der Kläger erbringt Beratungsleistungen im Gastronomiebereich. Die Beklagten planten die Eröffnung eines Restaurants in Berlin und schlossen mit dem Kläger zu diesem Zweck im September 2010 einen „Coaching- und Beratungsvertrag“. Laut Vertrag sollte die Rentabilität durch den Kläger geplant, die Finanzierung vorbereitet und ein Liquiditätsplan entwickelt werden. Dafür wurde ein Stundenpreis von 100 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart und ein ungefährer Aufwand von 40 Stunden veranschlagt.

Im Oktober 2010 kündigten die Beklagten den Vertrag. Der Kläger rechnete daraufhin die erbrachten Stunden gegenüber den Beklagten ab. Der Kläger behauptet, er habe 12 Beratungsstunden erbracht. Er behauptet weiter, die Beklagten nach Rechnungsstellung mehrmals zur Zahlung der Rechnungssumme aufgefordert zu haben.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.428 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2010 zu zahlen,
die Beklagten zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich des durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Schadens in Höhe von 186,24 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe sich lediglich einmal mit ihnen getroffen, um in Betracht kommende Räumlichkeiten zu besichtigen. Dieses Treffen habe ca. eine Stunde gedauert. Danach sei der Kläger für sie nicht mehr erreichbar gewesen, ihnen seien zwischenzeitlich Zweifel an der Kompetenz des Beraters gekommen, so dass sie den Vertrag gekündigt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht verurteilte die Beklagten, als Gesamtschuldner an den Kläger 119 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2010 zu zahlen und wies die Klage im übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Anspruch des Klägers ergab sich aus dem abgeschlossenen Coaching-Vertrag in Verbindung mit § 421 BGB. Der Vertrag wurde als ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Schwerpunkt im werkvertraglichen Bereich eingeordnet, da nach dem Inhalt des Vertrages konkrete Leistungen und Ergebnisse geschuldet werden, nämlich u.a. die Erstellung eines Businessplans sowie eines Konzeptes für die Eröffnung eines Lokals. Geschuldet sind also konkrete Tätigkeiten und nicht lediglich die Leistung von Diensten.

Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat jedoch für die von ihm behauptete Erbringung von Leistungen nach dem entsprechenden zulässigen Bestreiten der Beklagten keinen Beweis angeboten. Auch aus den eingereichten Unterlagen lässt sich eine Tätigkeit, die über eine Stunde hinausgeht, nicht entnehmen.

Die vom Kläger eingereichte Anlage zum Fragebogen zur Anmietung einer Gewerbeeinheit, datiert vom 24.09.2010, also vor Vertragsschluss mit den Beklagten. Dass der Fragebogen und der Grundriss des Ladens erst nach Vertragsschluss erstellt wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch die eingereichte Kostenplanung lässt ebenfalls nicht erkennen, inwieweit sie einen Bezug zu den Plänen der Beklagten haben soll. Weder kann man den Zahlenkolonnen entnehmen, für welches Mietobjekt es gelten soll, noch sind die weiteren Kosten in irgendeiner Weise aufgeschlüsselt und als auf die Beklagten zugeschnittenes Konzept erkennbar. Als Miete ist dort im Übrigen ein Betrag von 1.500 € aufgeführt, während der Fragebogen vom 24.09.2010 einen Betrag von 3.853,59 € aufweist. Auch die weiteren Unterlagen belegen keine konkrete Tätigkeit des Klägers, da es sich um reine Standardformulare handelt, die weder ausgefüllt noch auf die Beklagten zugeschnitten sind.

Zinsen kann der Kläger nach § 288 Absatz 1, 286 Absatz 3 BGB nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, da die Beklagten als mögliche Existenzgründer als Verbraucher bezüglich derjenigen Geschäfte anzusehen sind, die nach ihrer objektiven Zweckrichtung eine Entscheidung über ihre Existenzgründung lediglich vorbereiten.

Auch die Freistellung von den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € kann der Kläger nicht verlangen, da Verzug mit der Zahlung der Rechnungssumme bzw. eines Teilbetrages nach § 286 Absatz 3 BGB erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung vom 08.11. 2010, also ab dem 08.12.2010 vorlag. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde jedoch bereits am 16.11.2010 tätig.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war über das Urteil sehr erfreut, hatte er doch endlich die schriftliche Bestätigung, dass über eine vertraglich vereinbarte Leistung nur dann abgerechnet werden kann, wenn diese auch tatsächlich erbracht wurde. Frech kommt eben nicht immer weiter!

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