Rechtsprechung

Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

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Zivilprozesskosten von der Steuer absetzbar!
vgl. auch Berliner Anwaltsblatt Juli/August 2011,
Thomas Vetter

Für die Parteien eines Zivilprozesses sind vor allem die Kosten des Rechtsstreits belastend – das gilt zumindest für die unterlegene Partei. Die Finanzgerichte verneinten bisher die Möglichkeit, die Kosten des Rechtsstreits von der Steuer abzusetzen.

Das oberste deutsche Finanzgericht hat nun mit Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Gemäß § 33 Absatz 1 EStG können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dazu zählen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehenden Kosten hinausgehen. Die Kosten eines Zivilprozesses wurden von der Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Streitigkeiten von existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Diese enge Gesetzesauslegung hat der BFH aufgegeben und seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen aber nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.

Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen – Urteil BFH vom 12.05.2011 (VI R 37/10)

Der BFH entschied, dass Aufwendungen für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, wenn der Schuldbesuch medizinisch angezeigt ist. Nach § 33 Absatz 1 EStG wird die Einkommenssteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.

Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet. Im Streitfall ging es um den Sohn des Klägers, dem vom Sozialdienst und der Hausärztin wegen Verhaltensauffälligkeiten der Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland empfohlen worden war. Die Unterbringung sei therapeutisch notwendig, um der Fehlentwicklung des Kindes entgegenzuwirken und seelische und soziale Schädigung zu verhindern. In Deutschland sei eine solche Schule nicht verfügbar.

Die Kosten in Höhe von 32.457 € im Jahr 2002 machte der Kläger zunächst erfolglos als außergewöhnliche Belastung geltend. Auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Private Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit?

Von Interesse ist auch die Frage, ob es sich bei der Vermietung einer Ferienwohnung um Vermögensverwaltung oder eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Der BFH hat in der Entscheidung vom 14.01.2004, AZ: X R 7/02 festgestellt, dass die Vermietung einer Ferienwohnung außerhalb einer Ferienwohnanlage dann einen Gewerbebetrieb begründet, wenn sie mit einem Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Für Hotels ist der häufige Gästewechsel typusbestimmend. Die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind.

Die Gewerblichkeit kann sich daraus ergeben, dass der Vermieter Zusatzleistungen erbringt, die eine unternehmerische Organisation erfordern, wie sie durch die Vermögensverwaltung durch Wohnungsvermietung allein nicht erforderlich, bei der Führung einer Fremdenpension jedoch notwendig ist.

Die Vermietung von Wohnungen erfüllt zwar grundsätzlich die in § 15 Abs. 2 EStG normierten Tatbestandsmerkmale, geht jedoch in der Regel nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus, deren Einkünfte nach § 21, Absatz 1 EStG zu versteuern sind.

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewerbetrieb bei dieser Tätigkeit nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen, das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt.

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