Die deliktische Haftung Minderjähriger

Die deliktische Haftung Minderjähriger

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Viele Eltern handeln in weiser Voraussicht, wenn sie eine Haftpflichtversicherung abschließen, um gegen mögliche Schadensersatzklagen wegen schädigender Handlungen ihrer Kinder gewappnet zu sein.

Wer durch eine zurechenbare rechtswidrige und schuldhafte Verletzungshandlung eines der in § 823 BGB geschützten Rechtsgüter verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Im Zeitalter des Internet und der Förderung kindlicher Begabungen in diesem Bereich sollten die Besonderheiten der deliktischen Haftung Minderjähriger von Interesse sein.

Zu den in § 823 (1) BGB geschützten Rechtsgütern gehören auch die sog. Immaterialgüterrechte als sonstige Rechte im Sinne der Norm. Das Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte sind zum Teil spezialgesetzlich geschützt. Spezielle Regelungen sind z.B. das Urhebergesetz, das Geschmacksmustergesetz, das Gebrauchsmustergesetz und das Markengesetz. Sie sind vorrangig, soweit die gesetzliche Regelung abschließend ist. Im Grundsatz stehen die Ansprüche nach den Spezialgesetzen neben den §§ 823 BGB ff. (Palandt, Kommentar zum BGB, Einf. V § 823, Rn. 9).

Der Schutz geistigen Eigentums gewinnt immer mehr an Bedeutung und ist von großem wirtschaftlichem Interesse.

In seinem Beschluss vom 03.02.2011 (I ZA 17/10) hat der BGH den Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision…Prozesskostenhilfe zu gewähren…abgelehnt.
Die Kläger waren Urheber des Musikwerkes „S“, das über die Internetseite „www.bb..“ auf der Internetseite „www.b..“ zum Herunterladen angeboten wurde. Sie haben den Beklagten wegen der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung ihres Werkes auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 9.015,38,- € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hatte zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht um die rechtsgeschäftliche Tätigkeit eines Minderjährigen im Internet geht, sondern um seine Haftung für deliktische Verhalten, nämlich eine Verletzung fremder Urheberrechte. Rechtsfragen des Minderjährigenschutzes nach §§ 104 ff. BGB stellen sich daher nicht. Dem Kläger stand die nur auf Minderjährige anwendbare Haftungsnorm des § 828 (3) BGB zur Seite, deren Wortlaut wie folgt zitiert wird:

§ 828 (3) BGB Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Die Zurechnungsfähigkeit ist gegeben, wenn der Minderjährige die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat, d.h. nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Auf die individuelle Steuerungsfähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es nicht an, BGH, NJW 05,354; BGH, NJW 84, 1958. Sie kann jedoch für das Verschulden bedeutsam sein. Der Minderjährige muss nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art seiner Verantwortlichkeit haben, es genügt das allgemeine Verständnis dafür, dass das Verhalten geeignet ist, Gefahren herbeizuführen. Jedoch ist auch stets eine Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls wie Lebensalter und geistige Entwicklung des Minderjährigen erforderlich.

Nach dem Wortlaut der Norm wird die Einsichtsfähigkeit widerlegbar vermutet, ihr Mangel ist vom minderjährigen Schädiger zu beweisen, wobei der Anscheinsbeweis ausgeschlossen ist und Zweifel zu Lasten des Minderjährigen gehen (Palandt, Kommentar zum BGB, § 828 Absatz 3, Rn. 6 f.).

Auch im Rahmen des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit) ist bezüglich der Fahrlässigkeitsmerkmale wie subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefahr und Zumutbarkeit des Verhaltens nicht auf die individuellen Fähigkeiten des Jugendlichen abzustellen, sondern darauf, ob ein normal entwickelter Jugendlicher diesen Alters die Gefährlichkeit seines Tuns hätte voraussehen und dieser Einsicht gemäß hätte handeln können und müssen.

Von normal entwickelten Jugendlichen wird heute ein gestiegenes Maß an zivilrechtlicher Verantwortlichkeit und Einsichtsfähigkeit verlangt, das bedeutet auch ein Mehr an Verantwortung für die Erziehungsberechtigten, wenn verhindert werden soll, dass ein Minderjähriger die schönsten Jahre seines Lebens damit verbringt, den Schaden einer Urheberrechtsverletzung auszugleichen.

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