Beibringungsgrundsatz

Der Beibringungsgrundsatz im zivilrechtlichen Verfahren

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Im Zivilverfahren bestimmen die Parteien, ob und in welchem Umfang das Verfahren zustandekommt und wie lange es dauert (sog. Dispositionsmaxime). Ebenso ist es Sache der Parteien, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die die Grundlage der späteren Entscheidungsfindung bilden sollen. Nur diese dürfen bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden (Verhandlungsmaxime).
Der Wahrheitsgehalt einer Tatsache darf nur überprüft werden, wenn die Tatsache bestritten wird (§§ 138 III, 288 ZPO) und es darf zum Zwecke der Feststellung einer bestrittenen Tatsachenbehauptung nur Beweis erhoben werden, wenn dies von der beweispflichtigen Partei angeboten worden ist. Das gilt nur noch uneingeschränkt für den Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO), im Übrigen kann das Gericht eine Beweisaufnahme anordnen.

So kann es manchmal geschehen, dass die Partei eines Zivilprozesses Recht hat, aber kein Recht bekommt, was häufig zu Unrecht dem erkennenden Gericht angelastet wird. Zur Veranschaulichung dient der nachfolgend verkürzt dargestellte Fall.

Die Klägerin, eine Künstlerin, hatte einen Kellerraum gemietet, um diesen als Atelier zu nutzen. Direkt unter dem Kellerfenster befand sich ihr Arbeitstisch, auf dem sie mehrere Mappen mit wertvollen Grafiken und anderen Kunstwerken abgelegt hatte.

Im Auftrag der Beklagten wurden an der Rückseite des Hauses sog. Punktfundamente errichtet, um eine Wendeltreppenkonstruktion zu stützen. Das Gelände zwischen dem Punktfundament und dem Kellerfenster der Klägerin wies eine Neigung von ca. 40% auf, was zu einer Kanalisierung von Oberflächenwasser auf die Gebäudewand und den Lichtschacht vor dem Kellerfenster führte, als es in einer stürmischen Sommernacht viel und heftig regnete.
Schlamm und Regenwasser drangen auf diese Weise durch das Fenster in den als Atelier genutzten Keller ein, und da sich die Mappen mit den Grafiken immer noch auf dem Tisch befanden, waren die Kunstwerke am nächsten Morgen völlig zerstört.

Die Klägerin begehrte nun von der Beklagten Schadensersatz für die zerstörten Werke mit dem Argument, dass die Baumaßnahme ursächlich für das Eindringen des Regenwassers gewesen sei.
Die Beklagte behauptete, die Ursache des Wassereinbruchs habe in einem verstopften Fallrohr gelegen, welches gebrochen sei, so dass sich das Regenwasser in das Erdreich ergossen und sich derart auf dem Gelände (und der Künstlermappe) ausgebreitet habe, wie es bei normalen Regenfällen in der Regel nicht der Fall gewesen sei.

Die Klage war zulässig, aber unbegründet, da es der Klägerin nicht gelang, substantiiert darzulegen, welche Werke sich zur Zeit des Wassereinbruchs an welcher Stelle des Ateliers befanden und an welchen Werken der Klägerin welche Schäden durch den Wassereinbruch entstanden sein sollen.

Die Beklagte hatte klugerweise mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Werke tatsächlich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in dem Kellerraum befanden und durch den Wassereinbruch beschädigt wurden.

Wird ein Klageanspruch vom Klagegegner bestritten, obliegt es wiederum dem Kläger, seinen vorgebrachten Anspruch substantiiert darzulegen. Er muss Tatsachen vortragen, die geeignet sind, dem Beklagtenvortrag die Wirkung zu nehmen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin den Zeugenbeweis angeboten. Jedoch konnten die benannten Zeugen nicht nach den entscheidenden Tatsachen befragt werden, da dies angesichts des unsubstantiierten Tatsachenvorbringens der Klägerin einer Ausforschung gleichkäme, und das ist wegen des im Zivilverfahren geltenden Beibringungsgrundsatzes nicht erlaubt.

So konnte das erkennende Gericht nur feststellen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zusteht.

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