Der Kautionsbetrug

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Fälle aus der Praxis – Der Kautionsbetrug

Es ist nicht immer einfach, zwischen einem pfiffigen Geschäftsmann und einem ausgebufften Betrüger zu unterscheiden. Beide sind zumeist gebildet, redegewandt und sehr vertrauenserweckend. Nebenbei bemerkt, „Vertrauen“ ist das Schlüsselwort des Jahres! Vertrauen in das Wachstum, Vertrauen in die Banken usw.

Es fällt nicht schwer, leichtgläubige Kundschaft zu finden, denn seit historischen Zeiten „sterben die Dummen nie aus“. Das war auch dem Herrn Lustig bekannt, der sich ab 1920 Graf Victor Lustig nannte, und dessen abenteuerliches Leben als Hochstapler und Betrüger seinen Höhepunkt im Verkauf des Eiffelturms an einen Pariser Schrotthändler fand. Damit dieser Verkauf gelang, gab Victor Lustig sich als stellvertretender Generaldirektor des Postministeriums aus. Lustig wurde 1935 verhaftet und zu einem 15-jährigen Gefängnisaufenthalt auf Alcatraz verurteilt.

Auch dem Postboten Gert Postel gelang von 1982 bis zum 12. Mai 1998 eine beispiellose Karriere zunächst als Dr. med. Dr. phil. Clemens Bartholdy, später einfach als Dr. Postel vom stellvertretenden Amtsarzt bis zum Leitenden Oberarzt im Fachkrankenhaus für Psychiatrie Zschadraß bei Leipzig. Kurz vor seiner Ernennung zum Klinikdirektor wurde Postel festgenommen und zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt.

Herr X, der sich zur Zeit auf Reisen befindet, ist in Berlin Kreuzberg als Vermieter und als zur Untervermietung berechtigter Hauptmieter aufgetreten. Jung, dynamisch und geschäftstüchtig hatte er seine Zweizimmerwohnung an zwei Studenten untervermietet und hernach die Nachbarwohnung, bestehend aus drei Räumen an drei Lehrlinge, die guten Glaubens stolze 400,- € Miete für ein Zimmer nebst 500,-€ Kaution an den X übergaben.

Froh eines der begehrten Zimmer in Kreuzberg bewohnen zu dürfen, schöpften die Neuberliner keinen Verdacht und verlangten auch keinen Nachweis hinsichtlich der Berechtigung des X. Dem war es offensichtlich geglückt, das Vertrauen der jungen Menschen mit der Bemerkung, dass sei in Berlin so üblich, zu erlangen. Ob und wann X zur Verantwortung gezogen werden kann, ist noch nicht geklärt.

Zivilrechtlich haben die Geschädigten einen Anspruch aus § 823 (2) BGB und § 812 (1) S. 1, 1. Alt. BGB. Der X hat sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, indem er bei den Lehrlingen unter Vortäuschung falscher Tatsachen, nämlich dass er berechtigter Vermieter ist, einen Irrtum erregte, die diese zu einer Verfügung veranlasste wodurch ihnen ein Schaden entstand. X hat sich gem. § 263 (1) StGB strafbar gemacht. § 263 StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 (2) BGB.

Daneben kommt ein Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung nach § 812 (1), S. 1, 1. Alt. BGB in Betracht. X hat etwas erlangt, das Geld der Lehrlinge. Die haben bewusst und zweckgerichtet – durch Leistung – das Vermögen des X vermehrt. Das Ganze geschah auch ohne Rechtsgrund, denn der vermeintliche Vertrag zwischen X und den Lehrlingen ist nichtig.

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