BGH-Entscheidungen zum Mietrecht

BGH-Entscheidungen zum Mietrecht

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Der Bundesgerichtshof hat am 09.01.2013 – VIII ZR 94/12 – darüber entschieden, ob eine sog. Saldoklage bei der Geltendmachung von Mietrückständen aus einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum zulässig ist. Wollte ein Vermieter wegen Zahlungsrückständen oder ständig unregelmäßig und unvollständiger Mietzahlungen dem Mieter rechtswirksam kündigen und im Klagefall gewinnen, musste bisher der Zahlungsrückstand jedes einzelnen Monats konkret und gesondert aufgelistet werden, damit der Klageanspruch schlüssig dargelegt ist.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien ab dem Jahr 1999 bis Ende 2003 ein befristeter Wohnraummietvertrag. Nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses bewohnten die beklagten Mieter die Wohnung bis zum 31.03.2010 weiter. Danach zahlten sie in verschiedener Höhe Mietbeiträge an den Vermieter. Mit der Klage heben die Vermieter einen Betrag in Höhe von 17.948,48 € gegen die Mieter geltend gemacht, wobei verschiedene Zahlungen der Mieter berücksichtigt wurden. In der Zahlungsklage machten die Vermieter diesen Saldo unaufgeschlüsselt geltend, weshalb die Klage in den Vorinstanzen als unzulässig abgewiesen wurde, da der Saldo nicht in der erforderlichen Weise aufgeschlüsselt worden sei. Die Vermieter gingen in Revision zum BGH und waren erfolgreich.

Zwar hab der BGH den Grundsatz hervor, wonach bei einer Zahlungsklage nicht nur die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge, sondern auch anzugeben sei, in welcher Reihenfolge einzelne Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Allerdings seien diese Voraussetzungen hier gegeben, denn die Vermieter haben für den angeführten streitigen Zeitraum einen Monatsbetrag geltend gemacht, von dem die Zahlungen der Mieter zurückgeblieben sind. Es sei nicht erforderlich gewesen, für jeden einzelnen Monat aufzuschlüsseln, welcher Monatsbetrag unter Berücksichtigung der von den Mietern geleisteten Zahlungen jeweils noch begehrt wird.

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