Mietwohnungen

Hunde und Katzen in Mietwohnungen

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In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat sich der Bundesgerichtshof noch einmal zum Thema „Hunde und Katzen in Miewohnungen“ geäußert. Anlass für die Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 168/12 war die Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen, welcher in seiner Wohnung einen kleinen Hund halten wollte. In seinem Mietvertrag fand er jedoch eine Klausel, die das Halten von Hunden und Katzen untersagte. Die generelle Untersagung des Haltens von Haustieren stellt eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar, weshalb eine derartige Klausel in Mietverträgen unwirksam ist, stellt der BGH klar. Vielmehr muss Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls genommen werden. So muss eine umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen erfolgen. Im Einzelfall kann also das Halten eines oder mehrerer Hunde und/oder Katzen untersagt sein, eine solches Verbot muss dann aber umfassend begründet werden. In der Regel wird es auch Gründe für eine Erlaubnis geben, denn dass z.B. Hunde einen positiven Einfluss auf das soziale Wohlbefinden allein lebender Menschen, vor allem älterer Mitbürger haben, ist erwiesen. Auch Kinder und Jugendliche lernen soziales Verhalten, Mitgefühl für andere Wesen, intensiver, wenn sie sich schon einmal um ein Haustier gekümmert, Verantwortung für ein lebendiges Wesen übernommen haben. Natürlich ist auch auf die Interessen von anderen Mietern und die des Hauseigentümers Rücksicht zu nehmen. Nicht artgerecht gehaltene Hunde und/oder Katzen können zur Gefahr für andere werden und unter Umständen große Schäden anrichten. Wie gesagt, der Einzelfall entscheidet!

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