Urlaubszeit

Urlaubszeit – schöne Zeit?

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Des Deutschen liebstes Kind ist das Auto, das zweitliebste Kind ist der Urlaub. Dass dieser noch nicht grundgesetzlichen Schutz genießt, verwundert fast, angesichts der gestiegenen Bedeutung im Leben des Individuums. Wer fleißig arbeitet, hat Anspruch auf entsprechende Erholung, die vorrangig der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft dient. Trotz Krise und Lohndumping, die Deutschen zählen immer noch zu den reiselustigsten Völkern der Welt und sind sogar bereit, für ihren Urlaub einen Kredit aufzunehmen.

Das Reiserecht ist in den §§ 651 a bis 651 m BGB geregelt. Der Reisevertrag ist ein aus dem Werkvertrag entwickelter gegenseitiger entgeltlicher Vertrag. Seine vertragstypische Leistung liegt darin, dass der Reiseveranstalter in eigener Verantwortung gegen Vergütung einen bestimmten Erfolg, nämlich eine bestimmte Gestaltung der Reise zugunsten seines Vertragspartners oder von diesem benannten Personen herbeiführt (Palandt/Sprau, Komm. BGB, Einf. § 651 a, Rn 1-3).
Ergänzend gelten die §§ 4 bis 11 BGB-Informationspflichten-Verordnung, die der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie dienen und die Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern festlegt. BGB-Info V 11 trägt die Überschrift Gelegenheitsreiseveranstalter „Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.“

Wenn das Gesetz von Reise spricht, ist damit die Pauschalreise gemeint. Der Reiseveranstalter bietet an, organisiert und erbringt die Gesamtleistung in eigener Verantwortung. Er ist abzugrenzen vom Reisevermittler, der selbstständig und erkennbar die Leistung eines Dritten anbietet, so beim Verkauf von Fahr- und Flugkarten und beim Angebot einer Pauschalreise für den Veranstalter (Sprau, Komm.BGB, Einf. § 651 a, Rn. 5-6) .

§ 651 c (1) BGB verpflichtet den Reiseveranstalter, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, kann der Reisende Abhilfe verlangen, § 651 c (2). Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

Wann ein Fehler bzw. ein Mangel der Reise vorliegt, darüber gibt es unterschiedliche Ansichten. Die umfangreiche Rechtsprechung zum Thema Reisemängel gehört sicher zur lustigsten Lektüre für Juristen.

Laut Kommentar leidet die Gesamtheit der Reiseleistungen dann unter einem Mangel, wenn die die tatsächliche Beschaffenheit = Ist-Beschaffenheit der Reise von derjenigen abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart oder stillschweigend vorausgesetzt haben = Soll-Beschaffenheit und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert ist.

So wies das Amtsgericht München die Klage eines Ehepaares gegen den Anbieter einer Pauschalreise auf Schadensersatz in Höhe von 414,-€ ab. Das Gericht entschied, dass die Verpflichtung, in Hotels der gehobenen Klasse bei Betreten des Speisesaals eine angemessene Bekleidung (lange Hose für den Herren) zu tragen, keine Beeinträchtigung der Reise darstellt. Dass der Veranstalter im Katalog nicht auf die gültige Kleiderordnung hingewiesen hatte, war kein Pflichtverstoß und das Argument des Ehepaares, dass sie das Hotel nicht gebucht hätten, hätten sie gewusst, dass man nicht in kurzen Hosen im Speisesaal dinieren darf, überzeugte auch nicht.

In einem anderen Fall klagte ein Reisender, der einen „All inklusive Urlaub“ gebucht hatte, auf Minderung des Reisepreises, da er sich im Hotel von pöbelnden und betrunkenen Gästen gestört fühlte und dies sei ein Reisemangel. Das Landgericht Kleve (Az 6 S 369/00) wies die Klage ab, denn so das Gericht „es liegt auf der Hand, dass bei „All inclusive-Reisen“ der Alkoholkonsum der Gäste wesentlich höher liegt, als bei Reisen, bei denen der Gast jedes alkoholische Getränk zu zahlen hat“.

Die Klage einer Urlauberin auf Minderung des Reisepreises, weil sie in der Hotelbadewanne ausgerutscht war, blieb ebenfalls erfolglos. Das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2 C 594/99) stellte fest, dass der Veranstalter zwar für Sicherheitsstandards im Hotel sorgen müsse, nicht aber für die Ausstattung der Badewannen mit Rutschmatten und Haltegriffen. Anders als im Krankenhaus oder im Altersheim gehe die Gefährdungslage beim Baden oder Duschen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus.

Ebenso entschied das AG Duisburg-Hamborn, (AZ: 8 C 262/00), dass ein Einbruchdiebstahl auf Gran Canaria zum allgemeinen Lebensrisiko gehört und wies die Forderung eines Ehepaares auf Schadensersatz ab. Nur eine „außergewöhnliche hohe, durch besondere Tatsachen begründete konkrete Überfallgefahr begründet einen reisevertraglichen Mangel“.

Das Landgericht Frankfurt gab einer Klage auf Erstattung des Reisepreises in Höhe von 40% statt, weil auf einer gebuchten Kreuzfahrt das Schiff überwiegend mit Jodlern belegt war und die wohl die ganze Zeit gejodelt haben.

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