Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

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§ 25 Absatz 1 StVG

„Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.“

Von einem nach Gesetz und Bußgeldkatalog zu verhängendem Fahrverbot kann im Rahmen des § 24 a StVG (Ordnungswidrigkeiten wegen Genusses von Alkohol oder berauschenden Mitteln) nur abgesehen werden, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt oder nach § 25 StVG eine erhebliche Härte oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegt, die die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen erscheinen lassen (BGHSt 38,125,13). Die Verhängung eines Fahrverbotes sollte immer letztes Mittel sein, um den Betroffenen zu verkehrsgerechtem Verhalten zu bewegen.

Dennoch sind nur wenige Fälle bekannt, in denen die Erforderlichkeit des Fahrverbotes verneint worden ist (FormularBibliothek Zivilprozess; Roth/Janeczek, Verkehrsrecht, Rn. 151 ff.). Nach der Rechtsprechung ist es unerheblich, ob der Betroffene Vielfahrer oder Ersttäter ist. Auch die Berufung darauf, dass man als Fahrer unter Termindruck stand oder dass zur Tatzeit nur ein schwaches Verkehrsaufkommen war, genügt nicht, um die Erforderlichkeit eines Fahrverbotes entfallen zu lassen.

Bei der Prüfung der Angemessenheit des Fahrverbotes kommt es auf die persönlichen Folgen an, die den Betroffenen im Vergleich zu anderen Betroffenen erheblich stärker belasten. Dementsprechend bleiben die Folgen außer Betracht, die typischerweise mit deinem Fahrverbot verbunden sind, denn diese Härten sind zumutbar, da sie alle Kfz-Führer gleichermaßen treffen.

Berufliche Nachteile können im Rahmen der Angemessenheit des Fahrverbotes eine Rolle spielen. Speziell bei abhängig Beschäftigten wird eine unzumutbare Hörte dann zu bejahen sein, wenn wegen des Fahrverbotes der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Die bloße Vermutung genügt aber nicht, es muss eine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes vorliegen.

Bei Freiberuflern und Selbstständigen ist von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn dadurch eine ernsthafte Gefährdung des Fortbestandes des Betriebes bestünde. Das gilt insbesondere für Kleinbetriebe, wenn der Betroffene Betriebsinhaber ist und keine Angestellten hat, die den Fahrdienst übernehmen könnten. Auch bei größeren Betrieben wurde von einem Fahrverbot abgesehen, wenn sie sich in einer wirtschaftlichen Krise befanden, vgl. OLG Stuttgart DAR 1997, 31; AG Nauen DAR 2000, 422.

Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 26 km/h kann bereits zur Verhängung eines Fahrverbotes führen. In einem Fall aus unserer Praxis überschritt ein Kraftfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h und verletzte die §§ 41 Absatz 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG; 11.3.8.BKat; § 4 Absatz 1 BkatV.
Es war mit einer empfindlichen Geldbuße und der Verhängung eines Fahrverbotes zu rechnen. Der Betroffene war auf dem Beweisfoto einigermaßen gut zu erkennen, jedoch gelang es der Behörde nicht, innerhalb von drei Monaten zweifelsfrei die Identität des Fahrzeugführers festzustellen. Nach § 26 Absatz 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist. Diese Frist kam dem Mandanten zugute, die Behörde verfügte eine Einstellung des Verfahrens.

Auszug aus dem Beschluss des BGH vom 19.12.1995 – 4 StR 170/95 (OLG Köln)
Für die Identifizierung eines Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildes gilt folgendes: „Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Es kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt. Das folgt daraus, dass eine solche Überprüfung eine Inaugenscheinnahme des Betroffenen voraussetzte, also ohne eine – unzulässige – (teilweise) Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich wäre. Auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Lichtbildes sind der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter indes Grenzen gesetzt. So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht des Fahrers nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl aufgrund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann…Daraus folgt für die Anforderungen an die Urteilsgründe: Diese müssen so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.
Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gem. § 267 (1), 3 StPO i.V.m. § 71 (1) OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe……
Sieht der Tatrichter hingegen von der Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird…“

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