Deliktshaftung von Minderjährigen

Deliktshaftung von Minderjährigen

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Die Haftung Minderjähriger aus unerlaubter Handlung ist im deutschen Recht eine heikle Rechtsfrage, da sie nicht nur die zunehmende Reife Heranwachsender berücksichtigt, sondern auch die Verantwortung für deren Fehlverhalten. Deutschland erkennt an, dass Minderjährige nicht über die volle Denkfähigkeit wie Erwachsene verfügen, dennoch werden sie teilweise für ihre Taten verantwortlich gemacht.

Deliktshaftung von Minderjährigen

Dieses Grundprinzip der deliktischen Haftung Minderjähriger in Deutschland findet sich in § 828 BGB. Nach dieser Regelung muss ein Minderjähriger selten die volle Verantwortung für Verletzungen übernehmen, die ihm zugefügt werden, wenn er jünger als sieben Jahre ist. Allerdings ist die Haftung eines Minderjährigen im Alter zwischen sieben und 18 Jahren im Vergleich zu einem Erwachsenen begrenzt. Dennoch kann ein Minderjähriger ab vierzehn Jahren die volle Verantwortung für Schäden übernehmen, die durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung verursacht werden.

Die deutschen Gerichte berücksichtigen bei der Beurteilung der deliktischen Haftung eines Minderjährigen das Alter, die Reife und die Fähigkeit, die Folgen seines Handelns zu erfassen. Wenn ein Richter jedoch feststellt, dass ein Minderjähriger zwischen Gut und Böse unterscheiden und verstehen kann, was er tut, trägt er oder sie mehr Verantwortung.

In den meisten Fällen ist es jedoch der verantwortliche Erwachsene, der für das Fehlverhalten eines Kindes zur Rechenschaft gezogen wird. Gemäß § 832 BGB besteht der Begriff der elterlichen Verantwortung darin, die Eltern oder Erziehungsberechtigten für die Schäden haftbar zu machen, die Minderjährige durch rechtswidrige Handlungen erleiden.

Die Schadensersatzhaftung von Bergleuten in Deutschland ist ein Indikator für das Gleichgewicht zwischen der Anerkennung der sich entwickelnden kognitiven Fähigkeiten von Kindern und der Verantwortlichkeit für vorsätzliche Straftaten.

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