Fitnessstudiovertrag: Umzug ist kein Kündigungsgrund

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Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass bei einem Umzug an einen anderen Wohnort ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehe, mit dem man sich vom dann nutzlos gewordenen Vertrag mit dem Fitnessstudio lösen könne, weil man ja schließlich die Leistung auch nicht in Anspruch nehmen könne.

Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu nun in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2016 klar positioniert: Ein Umzug, egal ob beruflich oder familiär bedingt, liege stets in der Sphäre des Kunden und sei von ihm beeinflussbar. Fitnessstudioverträge können daher wegen eines Umzugs nicht außerordentlich gekündigt werden.

Das Gericht gab der Klage der Betreiberin eines Studios in Hannover statt, die auf noch ausstehende Beiträge eines Kunden in Höhe von 719,90 Euro bestand. Der Kunde, ein Zeitsoldat, hatte den Vertrag mit dem Studio außerordentlich gekündigt, nachdem er an einen anderen Standort abkommandiert worden war. Seitdem zahlte er das monatliche Nutzungsentgelt nicht mehr.

Der BGH entschied nun, dass das Risiko eines Wegzugs regelmäßig in der Sphäre des Kunden liegt und somit keinen wichtigen Grund darstellt, der eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen würde. Ein wichtiger Grund ist gemäß der hier in Betracht kommenden Vorschriften § 314 Abs. 1, § 543 Abs. 1 und § 626 Abs. 1 (BGB) gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.

Nach Ansicht des Gerichts ist jeder Kunde eines Fitnessstudios aber zunächst selbst dafür verantwortlich, wenn er das Angebot aufgrund einer Veränderung der eigenen Verhältnisse nicht mehr nutzen kann. Dagegen erkennt das Gericht andere, die Nutzung ausschließende Umstände, ausdrücklich als hinreichend wichtige Gründe an. Als solche genannt werden etwa Krankheiten – oder auch eine Schwangerschaft.

Zudem verneinten die Richter eine Anwendung von § 46 Abs. 8 S. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG). Diese Vorschrift kommt dann zur Geltung, wenn Nutzer einer Internet- oder Telefonleitung ihren Wohnort wechseln. Kann der Anbieter die Leistung dann nicht am neuen Wohnort gewähren, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Auf Verträge mit einem Fitnessstudio sei diese Regelung aber nicht entsprechend anwendbar.

Folglich sollte man sich vor der Vertragsunterzeichnung vergewissern, wie der Fall des Umzugs im betreffenden Vertrag geregelt ist. Gelegentlich räumt der Studiobetreiber seinen Kunden auch ein vertragliches Kündigungsrecht wegen Umzugs ein

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