Zugangsnachweis

Der Zugangsnachweis beim Einschreiben mit Rückschein

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Nicht nur bei anwaltlichen oder gerichtlichen Schreiben sondern auch im sonstigen Geschäftsalltag kann es auf den Nachweis des Zugangs einer Erklärung ankommen. Zum Beispiel im Arbeitsrecht. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 8. April 2015 über einen Fall zu entscheiden, bei dem es maßgeblich darauf ankam, ob den Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers zugestellt wurde und die Kündigung damit wirksam war.

Ohne den wirksamen Zugang der Kündigung kann das Arbeitsverhältnis im Grundsatz nicht beendet werden. Allerdings gibt es unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der Zugang trotz der fehlenden Kenntnisnahme des Empfängers rechtlich fingiert wird. Um einen solchen Fall ging es.

Nachdem der Angestellte wiederholt nicht zur Arbeit erschien, versandte der Arbeitgeber Anfang Juni 2014 das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein. Bei dieser Zustellungsart wird dem Empfänger der Briefumschlag vom Post-Zusteller gegen Unterschrift auf dem Rückschein übergeben und der Rückschein an den Absender zurückgesandt. Hierdurch soll dann der Zugang an den Empfänger dokumentiert werden.

Der Angestellte wurde vom Zusteller jedoch nicht angetroffen und deshalb angeblich eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten eingelegt. Das Einschreiben wurde bei der nächsten Postfiliale hinterlegt, wo es der Angestellte jedoch nie abholte.

Mit der Kündigungsschutzklage Mitte Juli 2014 begehrte der Angestellte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Einen Benachrichtigungsschein habe er nie erhalten. Der Arbeitgeber meint, die Kündigungsschutzklage sei nicht fristgerecht eingereicht und damit bereits unzulässig, denn die Klage hätte spätestens drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigungskarte erhoben werden müssen.

Die Klage des Angestellten hatte Erfolg. Allein der vom Postzusteller gefertigte Benachrichtigungsschein war nach  Auffassung des Gerichts zugegangen. Dieser Zettel unterrichtet den Empfänger, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und lässt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat. Der Zugang des Benachrichtigungsscheins ersetzt also nicht den Zugang des Einschreibebriefes. Ein Einschreibebrief ist nicht schon dann zugegangen, wenn der Postbote bei der Zustellung niemanden antrifft, aber einen Benachrichtigungszettel hinterlässt, sondern erst dann, wenn der Brief dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wird. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Der Zugang des Kündigungsschreibens ist auch nicht zu fingieren. Unter bestimmten Umständen kann sich nach der Rechtsprechung des BGH ein Empfänger nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang des Kündigungsschreibens nicht berufen, wenn er dieses nicht oder nicht zeitnah bei der Postdienststelle abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugegangen ist. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um drei Umstände, die kumulativ vorliegen müssen, damit die Fiktion eines Zugangs ausgelöst wird.

  • Zunächst muss dem Empfänger überhaupt ein Benachrichtigungsschein im Briefkasten, also in seinem Machtbereich, hinterlassen worden sein.
  • Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG und auch des BGH kann eine Rechtspflicht des Empfängers, geeignete Vorkehrungen für den Zugang von Erklärungen zu treffen, aus der rechtlichen Beziehung zum Absender in Verbindung mit der konkreten Situation abzuleiten sein. Es bedarf also einer Situation, in der der Arbeitnehmer mit dem baldigen Zugang eines Kündigungsschreibens rechnen muss.
  • Der Absender kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus der nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt.

Rechtlich bleibt daher festzuhalten:

1. Bei einem Einschreiben mit Rückschein ersetzt der Zugang des Benachrichtigungsscheins nicht den Zugang des Einschreibens.

2. Soll ausnahmsweise der Zugang nach Treu und Glauben fingiert werden, müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (1) Es muss ein Benachrichtigungsschein in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein; (2) der Empfänger musste ausnahmsweise mit dem Zugang einer schriftlichen Willenserklärung rechnen und deshalb Empfangsvorkehrungen treffen; (3) nach Kenntnis des nicht erfolgten Zugangs muss der Erklärende unverzüglich einen erneuten Versuch unternehmen, die Erklärung zuzustellen

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